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Die liechtensteinische AG eignet sich nicht nur als Grossgesellschaft. Diese Rechtsform kann und wird auch für Sitzgesellschaften mit nur einem Aktionär verwendet.

  • juristische Person, d.h. eine von den dahinter stehenden Personen strikte getrennte Persönlichkeit
  • entsteht mit Eintragung im Öffentlichkeitsregister, dem liechtensteinischen Handelsregister
  • Grundkapital: mind. CHF 50’000.–
  • Beurkundungspflicht
  • Rechnungslegungspflicht

Organisation:
1. Versammlung der Aktionäre als oberstes Organ
2. Verwaltungsrat
3. Revisionsstelle (zwingend)