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Die Stiftung ist ein verselbständigtes Vermögen, das einem bestimmten Zweck (z.B. Unterhalt von Angehörigen einer bestimmten Familie, gemeinnützige Zwecke) gewidmet und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Dieses Vermögen ist vom Stiftungsrat zweckentsprechend zu verwalten und zu verwenden. Die liechtensteinische Stiftung eignet sich insbesondere zur Nachfolgeregelung und zur Sicherung des Familienunterhalts (Familienstiftung).

Die liechtensteinische Stiftung muss nicht zwingend im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden (eingetragene Stiftung). Sie kann auch durch blosse Hinterlegung der Stiftungsurkunde rechtsgültig entstehen, sofern die Begünstigten bestimmt oder bestimmbar sind (hinterlegte Stiftung).
 
  • juristische Person
  • Grundkapital: mind. CHF 30 000,--
  • keine Beurkundungspflicht

Organisation:
1. Der Stiftungsrat ist in der Regel das einzige Organ der Stiftung.
2. Dem Stifter stehen nur noch die vorbehaltenen Rechte zu.